67 BauG nicht erlauben, der in Wegnot geratenen Parzelle die bestehende Zufahrt und den Zugang von Norden her tatsächlich und rechtlich gesichert zu erhalten.] 3.7 Abweichend zum angefochtenen Rekursentscheid ist ferner auch ausdrücklich festzuhalten, dass die erforderliche Rückweisung und Neubeurteilung der Streitsache einstweilen auch die Bewilligung des nachträglichen Baugesuches für die Gartenanlage als Ganzes hindert. Dies gilt auch insoweit, als diese nicht mit der seit 1975 mitbenutzten Zufahrt zu Parzelle 1371 örtlich zusammenfällt. Die Beschwerdeführer weisen zwar zutreffend auf Art. 53 Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) hin.