Enteignung in sachgerechter Weise auch bestimmen müssen, wem die Unterhaltspflicht und insbesondere die Pflicht zur Schneeräumung obliegt. 3.6 [Die für die eigenmächtig unpassierbar gemachte Zufahrt nachträglich erforderliche Abbruchbewilligung kann nur soweit erteilt werden, als die Bestimmungen in Art. 67 StrG oder Art. 67 BauG nicht erlauben, der in Wegnot geratenen Parzelle die bestehende Zufahrt und den Zugang von Norden her tatsächlich und rechtlich gesichert zu erhalten.