Bei der nunmehr nachzuholenden Anwendung von Art. 67 Abs. 6 StrG und Art. 67 BauG wird der Gemeinderat deshalb analog zu dieser Rechtsprechung prüfen müssen, ob sich die Regelung des Unterhalts für die private Zufahrt aus Gesetz oder einem Reglement ergibt und wenn nicht, wird er mit einer allfälligen Verpflichtung zur Einräumung eines Fahr- oder Wegrechts oder der Ermächtigung zur 48 B. Gerichtsentscheide 3585