rechter Weise zu regeln hat. Dazu gehört namentlich der Wegunterhalt, da sich daraus die Werkeigentümerhaftung ableitet. Soweit für das öffentlichrechtliche Notwegrecht nicht schon von Gesetzes wegen vorgesehen sei, dass der Wegrechtsberechtigte den Unterhalt zu tragen habe, könne die Regelung des Unterhalts nicht auf später, etwa auf den Zeitpunkt der Bemessung der dem Belasteten zu bezahlenden Entschädigung verschoben werden. Denn der Eigentümer müsse bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Eigentumsbeschränkung absehen können, welche Folgen diese für ihn zeitigen wird (BGE 121 I 65 E. 5.c/cc, mit weiteren Hinweisen). Bei der nunmehr nachzuholenden Anwendung von Art.