3 indessen den Entscheid über die Tragung des Unterhalts der Zufahrt auf einen Zeitpunkt nach Rechtskraft des angefochtenen Entscheides verschoben hat, ist mit der bereits erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer vergleichbaren kantonalen Bestimmung nicht zu vereinbaren. In BGE 121 I 65 E. 5.c/bb und cc hält das Bundesgericht nämlich fest, dass im Interesse des belasteten Eigentümers und zur Vermeidung unverhältnismässiger Eigentumsbeschränkungen verlangt werden muss, dass die Baubehörde, wenn sie gestützt auf die genannte kantonale Bestimmung einen öffentlich-rechtlichen Notweg anordnen, gleichzeitig auch die damit verbundenen weiteren Rechte und Pflichten in sachge-