ebenso: Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. A., Bern 2007, N 13b zu Art. 32). Weil die Vorinstanzen die beiden Gesuche nur im Lichte von Art. 66 BauG geprüft haben, ist nun zunächst erstinstanzlich die Prüfung in Anwendung der Art. 67 Abs. 6 StrG sowie Art. 67 BauG nachzuholen. Da dem Gemeinderat bei der Anwendung dieser Kann-Bestimmungen erneut ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum offen steht, bleibt dem in Ermessensfragen ohnehin mit eingeschränkter Kognition erkennenden Obergericht nichts anderes übrig, als die Sache direkt an den Gemeinderat zurückzuweisen. 3.5 Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid i.V.m.