67 BauG ist mit anderen Worten auch anwendbar, um dem nachträglich in Wegnot geratenen Grundstück Nr. 1371 die Baureife wieder zu verschaffen und durch ein Wegrecht auch rechtlich zu sichern. Ob allerdings im vorliegenden Fall die verschiedenen Voraussetzungen in Art. 67 BauG alle erfüllt sind, hat in erster Instanz erneut nicht das Obergericht, sondern nun zunächst ebenfalls der da- 47 B. Gerichtsentscheide 3585