66 BauG, wird in Art. 67 BauG dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeinderat dem Eigentümer des in Wegnot geratenen Grundstückes nicht direkt ein Wegrecht einräumen kann, sondern ihn lediglich ermächtigen kann, für diesen Zweck das Enteignungsverfahren einzuleiten (für dieses Verfahren vgl. Art. 73 Abs. 4 BauG sowie Art. 16 ff. des Enteignungsgesetzes [bGS 711.1]). Auch dieser Verweis auf das allgemeine Enteignungsrecht belegt, dass Art. 67 BauG nicht nur auf das Anlegen einer neuen Strasse beschränkt ist, sondern auch zur Korrektion (oder rechtlichen Sicherung) einer bestehenden Strasse angerufen werden kann, wie sich aus Art. 2 Ziff. 1 des Enteignungsgesetzes ausdrücklich ergibt.