Bestimmung sei nur zu Lasten unüberbauter Nachbargrundstücke anwendbar und nicht zugunsten der weitgehend überbauten, nachträglich in Wegnot geratenen Parzelle des Beschwerdegegners, verkennen die Beschwerdeführer die erklärte Absicht des Gesetzgebers, mit Art. 67 BauG eine Lücke im bisherigen Erschliessungsrecht zu schliessen, welche sich allein mit Art. 66 BauG und dessen Vorläufer (Art. 58 altEG zum RPG [in Kraft bis 31.12.2003]) aufgrund deren Beschränkung auf Fälle der Mitbenutzung ergab bzw. weiterhin ergeben würde (so der erläuternde Bericht der Baudirektion zur 2. Lesung des Baugesetzes im Regierungsrat vom 3. April 2002, S. 39).