3.4 Sollte sich ergeben, dass das Gesuch nicht gestützt auf diese Bestimmungen des Strassengesetzes bewilligt werden kann, so wird der Gemeinderat ferner zu prüfen haben, ob das Gesuch um Mitbenutzung der ursprünglich bestehenden Zufahrt nun allenfalls gestützt auf Art. 67 BauG bewilligt werden kann. Dass dieses Recht zur Neuerschliessung benachbarter Grundstücke nur für Erschliessungsanlagen beansprucht werden kann, die zur Erlangung der Baureife unabdingbar sind, schliesst nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung mit ein, dass damit auch eine nachträglich drohende oder eingetretene Wegnot auf einem ursprünglich i.S.v.