Diese Bestimmung erlaubt nun nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck ohne weiteres, dass auch Grundstücke, welche für sich keinen Nutzen aus einer gemeinsamen Nutzung einer Zufahrt ziehen, zugunsten eines Hinterliegers zur Einräumung insbesondere eines notwendigen Fahr- und Wegrechts verpflichtet werden können, wenn auch erneut nur gegen volle Entschädigung. Diese Bestimmung wurde von den Vorinstanzen bislang nicht zur Anwendung gebracht, und zwar wohl einzig deshalb, weil sie – wie erwähnt – zu Unrecht Art. 66 BauG nach dem Dahinfallen des Mitbenutzungsinteresses des belasteten Grundstückes weiterhin als anwendbar hielten.