BauG. 3.3 In einem solchen Fall stellt sich nun allerdings die Frage, ob dem bislang durch die Mitbenutzung der Zufahrt begünstigten Grundstück nicht anderweitig ein Anspruch auf Erhalt seiner bislang immerhin in der Baubewilligung von 1975 formell rechtskräftig als bestehend und hinreichend anerkannten Zufahrt zusteht. Ein Hinweis darauf ergibt sich aus Art. 95 Abs. 3 BauG, ist doch in lit. a ausdrücklich verlangt, dass eine Zufahrt auch den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen genügen muss. Mit anderen Worten es wird damit eine korrekte Anbindung auch an das übergeordnete Strassennetz verlangt.