Die Beschwerdeführer bestreiten die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die ursprünglich bestehende, über ihr Grundstück führende Zufahrt mit dem Hinweis, dass nach dem Abbruch der für die vormalige Baute erstellten Parkierungsanlage im Süden ihrer Parzelle nicht mehr von einer Mitbenutzung gesprochen werden könne, da für die dort nun vorgesehene Gartenanlage die Zufahrt jedenfalls für eigene Zwecke nicht mehr benötigt werde. Art. 66 BauG könne nur angerufen werden, wenn mit einer länger dauernden gemeinsamen Nutzung gerechnet werden könne. Diese Voraussetzung sei vorliegend nun nicht mehr gegeben.