Darauf wird weiter unten zurückzukommen sein. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen die Streitsache zu Recht gestützt auf Art. 66 BauG beurteilt haben und ob sie insbesondere dem Abbruch der ursprünglich gemeinsamen Zufahrt die nachträglich erforderliche Abbruchbewilligung gestützt auf diese Bestimmung zu Recht verweigert haben. 3. Nach Art. 66 Abs. 1 BauG können Hinterliegende und Nachbarinnen oder Nachbarn vom Gemeinderat ermächtigt werden, eine bestehende private Erschliessungsanlage mitzubenutzen, wenn: a) dies raumplanerisch zweckmässig ist;