die Zufahrt im Osten bis zur Abzweigung auf Parzelle 1371 weiterhin zu dulden hätten. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer, wie sich im Einzelnen noch ergeben wird, den Weiterbestand dieser Zufahrt bis zur Abzweigung auf Parzelle 1371 und deren dingliche Sicherung in jedem Fall nur gegen volle Entschädigung zu dulden haben. Welches Ergebnis die für einen solchen Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer erforderliche Interes- 43 B. Gerichtsentscheide 3585