Stünde der Parzelle 1371 die bisherige Zufahrt von Norden her nicht mehr zur Verfügung, wäre der 1975 formell rechtmässig bewilligten Wohnbaute und Garage die zeitgemässe Weiternutzung und Erschliessung im Rahmen der Bestandesgarantie entzogen. Die Beeinträchtigung, welche die Beschwerdeführer durch das Dulden der ursprünglich gemeinsamen Zufahrt bis zur Abzweigung nach Osten hin auf ihrer Parzelle 1325 zu erleiden hätten, fällt demgegenüber weniger ins Gewicht: Ihnen bleibt die zeitgemässe Nutzung und Erschliessung ihrer erst kürzlich mit einer anderen Zufahrt erstellten Wohnbaute offenkundig auch mit dieser, für sie nun unnötigen Zufahrt möglich und zumutbar.