66 bzw. 67 BauG vergleichbaren Bestimmung in §104 PBG SO). Stünde der Parzelle 1371 die bisherige Zufahrt von Norden her nicht mehr zur Verfügung, wäre der 1975 formell rechtmässig bewilligten Wohnbaute und Garage die zeitgemässe Weiternutzung und Erschliessung im Rahmen der Bestandesgarantie entzogen.