42 B. Gerichtsentscheide 3585 einen Zugang i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a und b BauG tatsächlich wieder herzustellen und diese auch rechtlich zu sichern (Urteil BGer 1P.518/2000, E. 1.b/aa). Desgleichen ergibt sich aus der primär der Gemeinde obliegenden Erschliessungspflicht (Art. 57 Abs. 2 BauG). Dem steht freilich nun das private Interesse der Beschwerdeführer an einer möglichst ungeschmälerten Nutzung ihrer Parzelle und des darauf 2008 bewilligten und neu erstellten Wohnhauses entgegen.