Aus den Erwägungen: 2. […] Nachdem der hinterliegenden Parzelle 1371 bis heute eine dingliche Sicherung der mitbenutzten Zufahrt fehlt, erweist sich die Situation dieser Parzelle nachträglich weder mit Art. 19 RPG noch mit Art. 95 Abs. 3 BauG vereinbar. Weil die durch den unbewilligten Abbruch der Zufahrt öffentlichrechtlich in Wegnot versetzte Parzelle in der Bauzone liegt, mit einem baubewilligten Wohnhaus überbaut ist und diesem eine hinreichende Zu- und Wegfahrt damit nun auch tatsächlich fehlt, besteht ein gewichtiges öffentliches und privates Interesse, die Erschliessung dieser Parzelle durch eine Zufahrt und