Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat innert Eingabefrist weder hinreichende Gründe für das Fehlen der Beschwerdebegründung genannt, noch hat er dargelegt, dass dies ohne sein Verschulden geschah. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist abzuweisen. OGer, 29.08.2012 3585