Sachverhalt: Der mit einer gemeinsamen Zufahrt belastete Grundeigentümer lies deren Teerbelag ohne gültige Abbruchbewilligung entfernen und die Zufahrt unpassierbar machen, nachdem er für sein neues Wohnhaus eine andere Zufahrt bewilligungskonform erstellt hatte. Die bislang gemeinsame Zufahrt dient(e) einem Hinterlieger seit 1975 für sein mit dieser Erschliessung bewilligtes Einfamilienhaus, ohne dass er dafür je eine Wegdienstbarkeit erwarb oder zu erwerben verpflichtet wurde.