Ermächtigung zur Mitbenutzung einer bestehenden Erschliessungsanlage. Geht bei dem mit einer gemeinsamen Zufahrt belasteten Grundstück das Interesse an der Mitbenutzung unter, kann der bislang die Zufahrt mitbenutzende Hinterlieger sich künftig nicht mehr auf Art. 66 BauG berufen, wenn dies für das belastete Grundstück unzumutbar wird. In einem solchen Fall kann der Hinterlieger allenfalls aus Art. 67 Abs. 6 des Strassengesetzes oder aus Art. 67 BauG einen Anspruch auf Beibehaltung der Zufahrt zur Beseitigung der ihm drohenden öffentlich-rechtlichen Wegnot ableiten.