Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht zumutbar gewesen sein soll, die Eingabe während dieser Zeit mit der nach Art. 35 Abs. 2 VRPG erforderlichen kurzen Begründung einzureichen. Die Verteilung seiner Arbeitslast obliegt grundsätzlich dem Rechtsvertreter. Mit seinem Einwand der grossen Arbeitsbelastung vor den Feiertagen ist nicht dargetan, weshalb ihm die fristgemässe Einreichung einer Begründung unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sein soll. 41 B. Gerichtsentscheide 3585