Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erwähnte AR GVP 15/2003, Nr. 1391 ist nicht einschlägig, da in diesem Fall, trotz anderslautender Regeste, keine Nachfrist gewährt wurde, sondern es ist dem Rekurrenten von der Baudirektion lediglich Gelegenheit gegeben worden, innerhalb der verbleibenden Rekursfrist eine rechtsgenügend verbesserte Rekurseingabe nachzureichen. Zudem drohte die Baudirektion dem Rekurrenten, ohne Nachreichen des Geforderten werde auf den Rekurs nicht eingetreten und überdies wurde er darauf hingewiesen, dass nicht mit einer Nachfrist gerechnet werden könne.