Art. 35 VRPG nahezu identisch ist mit derjenigen in Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen (VRP; sGS 951.1) und gemäss (abweichender) Praxis im Kanton St.Gallen eine fristgerechte Ein- sprache-, Rekurs- oder Beschwerdeerklärung mit Antrag auf Fristerstreckung zur Wahrung der Rechtsmittelfrist genügt (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. A., St.Gallen 2003, N 910 ff.). Es bestand für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch kein Anlass darauf zu vertrauen, die ausserrhodische Nachfristpraxis lasse analog der Praxis im Kanton St.Gallen die Anmeldung eines Rekurses ohne Rekursbegründung zu.