In den im Internet aufgeschalteten Ausgaben der AR GVP sei ein Entscheid (AR GVP 15/2003, Nr. 1391) enthalten, der sich mit Art. 35 VRPG auseinandersetze. Diesem Entscheid könne aber nicht entnommen werden, dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist für die Begründung unzulässig sei. Auf der Internetseite des Kantons Appenzell Ausserrhoden sind zur ausserrhodischen Gerichts- und Verwaltungspraxis (AR GVP) nur die Hefte der Jahre 2000 bis 2009 publiziert. Auf derselben Internetseite sind sowohl ein Abkürzungsverzeichnis als auch ein Sachregister zur AR GVP zu finden.