35 VRPG kein Vorbehalt entnommen werden, dass eine Nachfrist nur gegenüber rechtsunkundigen Personen oder bei Vorliegen besonderer Umstände gewährt werde. Die aktuell im Internet veröffentlichten Entscheide des Gerichts befassten sich nicht mit der Auslegung von Art. 35 VRPG. Auf der entsprechenden Internetseite werde darauf hingewiesen, dass ein Teil der Entscheide später Eingang in die jährlich erscheinende AR GVP finde. Letztmals sei diese für das Jahr 2009 publiziert worden. In den im Internet aufgeschalteten Ausgaben der AR GVP sei ein Entscheid (AR GVP 15/2003, Nr. 1391) enthalten, der sich mit Art. 35 VRPG auseinandersetze.