Dagegen soll ein Rechtskundiger, der, um sich eine zusätzliche Frist zu verschaffen, absichtlich keine Begründung einreicht, gegenüber einem pflichtgemäss Handelnden keinesfalls bevorteilt werden. Entsprechend den Erwägungen in AR GVP 1988, Nr. 1045 soll insbesondere einem Anwalt eine Nachfrist zur Rechtsmittelbegründung nur gewährt werden, wenn dieser nachweist, dass ihm die fristgemässe Einreichung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich war. Keinesfalls soll die Nachfristpraxis zu einer faktischen Verlängerung der Rekursfrist führen.