eine Nachfrist für die Begründung hätte ansetzen und auf die Eingabe hätte eintreten müssen. 2.1 Eine Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten (Art. 35 Abs. 2 VRPG). Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so ist nach Art. 35 Abs. 3 VRPG eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden oder auf die Sache nicht eingetreten werde. Der in Art. 35 Abs. 3 VRPG enthaltene Anspruch des Rechtsuchenden auf eine Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes.