zu Recht auf Ende Januar 2012 aufgehoben, womit sowohl Art. 88a Abs. 1 IVV als auch Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV Genüge getan wurde (Urteil BGer 8C_240/2012, E. 3; Urteil BGer 9C_865/2011, E. 3). Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. OGer, 22.08.2012 3584 Verfahren. Nachfrist zur Verbesserung einer ohne Begründung eingereichten Beschwerde (Art. 35 Abs. 3 VRPG). Festhalten an restriktiver kantonaler Praxis auch vor der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts.