8C_95/2012, E. 4) – eine erhebliche Entlastung erfährt, über das von der IV- Stelle im Rahmen der Haushaltabklärung festgestellte Ausmass hinaus beeinträchtigt werden sollte. Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere medizinische Abklärungen als entbehrlich und hat es bei dem im Haushalt bzw. insgesamt mit 18 % ermittelten Invaliditätsgrad, der nicht mehr zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt, sein Bewenden. Die Vorinstanz hat die Invalidenrente der Beschwerdeführerin nach der Haushaltabklärung vom 26. Oktober 2011 mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2011 mithin 38 B. Gerichtsentscheide 3584