Zwar war in der (zweiten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen vom 31. Oktober 2007 die Rede von Schulterbeschwerden und Weichteilrheuma, doch hatte in der Folge (sogar) Dr. X mit Bericht vom 14. Juli 2008 gemeint, die diffusen Weichteilschmerzen seien von fraglicher Wichtigkeit, und diese bildeten denn auch – soweit aus den Akten ersichtlich – weder Gegenstand vertiefter Abklärungen noch waren sie Thema in den aktuellsten ärztlichen Berichten. Abgesehen davon gelten Beschwerden wie Fibromyalgie, worunter die erwähnten Weichteilbeschwerden zu subsumieren sein dürften, rechtsprechungsgemäss in aller Regel nicht als invalidisierend (Urteil BGer