den, da massgebend für die richterliche Überprüfungsbefugnis zwar der Zeitpunkt ist, an dem die angefochtene Verfügung erlassen wurde (BGE 129 V 167 E. 1), später ergangene Berichte, die sich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zu jenem Zeitpunkt äussern, aus prozessökonomischen Gründen aber ausnahmsweise in die richterliche Beurteilung einbezogen werden können, wenn – wie vorliegend – der nach dem erwähnten Zeitpunkt eingetretene, allenfalls zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör,