Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteil BGer 8C_357/2011, E. 4.1; BGE 125 V 146 E. 2c). 3.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe von Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. auch N 3084 ff. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil BGer 9C_201/2011, E. 2).