Bei Beschwerden, welche sich gegen Verfügungen über die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung richten, besteht im Umfang der von der Verwaltung anerkannten Erwerbsunfähigkeit materiellrechtlich in allen Fällen die Möglichkeit, die Priorität der Eingliederungsberechtigung vor dem Rentenanspruch von Amtes wegen zu prüfen (Urteil BGer 9C_599/2009, E. 2); eine solche gerichtliche Prüfung darf jedoch nur unter Berücksichtigung der prozessualen Regeln erfolgen, welche die Rechtsprechung für die Ausdehnung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens über den verfügten Gegenstand hinaus aufgestellt hat. 6.3 Die berufliche Eingliederung bildete wie erwähnt nicht Gegenstand der