B. Gerichtsentscheide 3583 obwohl dazu nach der Aktenlage und/oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil BGer I 848/02, E. 3.2). Dementsprechend ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Invalidenversicherungssachen über jene Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich deren die IV-Stelle eine Verfügung erlassen hat und/oder hinsichtlich deren sie dies – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – unterlassen hat, eine Verfügung zu treffen, obwohl dazu nach der Aktenlage und/oder den