Dementsprechend ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Invalidenversicherungssachen über jene Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich deren die IV-Stelle eine Verfügung erlassen hat und/oder hinsichtlich deren sie dies – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – unterlassen hat, eine Verfügung zu treffen, obwohl dazu nach der Aktenlage und/oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil BGer I 347/00). Bei Beschwerden, welche sich gegen Verfügungen über die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung richten, besteht im Umfang der von der