Das Bundesgericht hat in BGE 132 I 201 E. 8.7 festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angesichts von Selbstkosten zwischen Fr. 115.00 und Fr. 150.00 pro Stunde in der Grössenordnung von Fr. 180.00 pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um diesem einen bescheidenen Verdienst zu ermöglichen, wobei kantonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen können. Im Gegensatz zum unentgeltlichen Rechtsbeistand, der sich für seine Honoraransprüche auf ein Auftragsverhältnis mit dem Gemeinwesen stützen kann und daher faktisch keine Zahlungsausfälle zu befürchten hat, trägt der