Erst für das stärker formalisierte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werde vom höheren Ansatz von Fr. 200.00 gemäss Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif ausgegangen. 3.2 An dieser Praxis kann nicht weiter festgehalten werden. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die bei vergleichbaren Verhältnissen hinsichtlich der in Art. 4 der Gebührenordnung bzw. Art. 17 Anwaltstarif formulierten Bemessungskriterien a priori ungleiche Stundenansätze rechtfertigen, nachdem seit längerem festzustellen ist, dass das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren immer mehr die Züge eines formalisierten gerichtlichen Verfahrens angenommen hat. Dies gilt insbesondere für das Baurekursverfahren, wo