Auch wenn diese Stundenansätze im verwaltungsinternen Verfahren nicht direkt anwendbar sind (Art. 1 Anwaltstarif), widerspiegeln sie die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei und sind im verwaltungsinternen Verfahren sachgemäss heranzuziehen (AR GVP 16/2004, Nr. 2233, E. 6). Im letztgenannten Entscheid wurde im Weiteren ausgeführt, dass für das Verfahren vor verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanzen der Stundenansatz für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif (Fr. 170.00 zzgl. 8 % MwSt.) zur Anwendung gelange. Erst für das stärker formalisierte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werde vom höheren Ansatz von Fr. 200.00 gemäss Art.