24 Abs. 1 VRPG entspricht dogmatisch einer gesetzlichen Kausalhaftung, mit der die Schadloshaltung der obsiegenden Partei erreicht werden soll (vgl. Rebecca Hirt, a.a.O., S. 190 mit weiteren Hinweisen). In der Praxis wird der Entschädigungsanspruch der obsiegenden Partei durch einen Honorarrahmen gesetzlich gegen oben begrenzt. Für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden fehlt für die pauschale Honorarbemessung weiterhin ein solcher Rahmen. Dies darf aber keinesfalls dazu führen, dass die verwaltungsinterne Rekursinstanz von sich aus eine schematische Begrenzung der Parteientschädigung auf Fr. 2‘000.00 bis Fr. 3‘000.00 als Praxis entwickelt. Für ein solches Vorgehen existiert keine