eröffnet keinen Rechtsanspruch auf eine Parteientschädigung. Die Formulierung als Kann-Vorschrift macht deutlich, dass es den Rekursinstanzen im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens und unter Beachtung des Willkürverbots freisteht, nach Massgabe der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bestimmte Fallgruppen zu bilden, um diesen rechtsgleich eine Parteientschädigung zuzusprechen oder zu verweigern. Dabei sind die Schwierigkeiten, die eine Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, an den Fähigkeiten und den prozessualen Erfahrungen des Bürgers sowie an den Vorkehren der Behörden zu messen.