[…] Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Bemessung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz korrekt erfolgte. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VRPG kann im Rekursverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden. Art. 24 Abs. 1 VRPG eröffnet keinen Rechtsanspruch auf eine Parteientschädigung.