rund 10 bis 15 Stunden (je nach angewendetem Stundenansatz) zu begründen, monieren die Beschwerdeführer – wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht – zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 BV bzw. Art. 12 VRPG. 1.3.6 Auf der Grundlage der dargelegten Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung grundsätzlich von dem mit der eingereichten Kostennote ausgewiesenen tatsächlichen Stundenaufwand auszugehen hat.