Erst aus der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten detaillierten Kostennote vom 29. Juli 2011 sind die einzelnen Aufwandpositionen ersichtlich. Demzufolge beschränkte sich die Begründungspflicht der Vorinstanz richtigerweise auf eine summarische Auseinandersetzung mit den Gründen, weshalb sie nicht auf den geltend gemachten Zeitaufwand von 33,5 Stunden abgestellt hat. 1.3.5 Nachdem es die Vorinstanz gänzlich unterlassen hat, die faktische Herabsetzung des geltend gemachten Zeitaufwands von 33,5 Stunden auf 29 B. Gerichtsentscheide 3581