1.3.4 Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass in den Honorarnoten vom 8. März 2011 und vom 31. Mai 2011, welche die Sachverhaltsbasis des angefochtenen Entscheides gebildet haben, keine detaillierten Aufwandpositionen verzeichnet sind, sondern lediglich der geltend gemachte Zeitaufwand, die Höhe der Barauslagen, sowie die Höhe der Mehrwertsteuer. Erst aus der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten detaillierten Kostennote vom 29. Juli 2011 sind die einzelnen Aufwandpositionen ersichtlich.