Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Aufwand besteht (Urteil BGer 5D_175/2008, E. 5.5). 1.3.3 Die Vorinstanz hat sich in der Entscheidbegründung auf den rechtlichen Hinweis beschränkt, dass die in der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53; nachfolgend Anwaltstarif) festgelegten Honoraransätze gemäss Art. 1 Anwaltstarif im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren nicht direkt anwendbar seien und die Parteientschädigung im Rekursverfahren praxisgemäss nach Ermessen festgelegt werde. 1.3.4