Den Gesuchsgegnern würden keinerlei Nachteile erwachsen, wenn der Gesuchsteller ihr Grundstück zu Fuss benützen würde. 2.3 [Es ergibt sich, dass der Gesuchsteller derzeit über verschiedene andere Zugänge seine Liegenschaft erreichen kann, weshalb die geforderte Notwendigkeit und zeitliche Dringlichkeit nicht gegeben sind.] OGP, 13.03.2012 3581 Anwaltshonorar im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren (Art. 12 und Art. 24 Abs. 1 VRPG). Verletzung der Begründungspflicht bei der Kürzung des Anwaltshonorars. Bemessung der Höhe des Anwaltshonorars.