Aus den Erwägungen: 1.3 Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, dass auf der von ihrem Rechtsvertreter im Rahmen des Rekursverfahrens eingereichten Honorarnote vom 31. Mai 2011 ein Stundenaufwand von 33,5 Stunden ausgewiesen sei. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und unter Berücksichtigung von Barauslagen und Mehrwertsteuer resultiere ein Honorar von Fr. 7‘365.05. Indem sich das Departement Bau und Umwelt (DBU) damit begnüge zu vermerken, ein Betrag von Fr. 2‘000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheine angemessen, verstosse es gegen elementare 28