sein (Regula Kiener, a.a.O., Art. 55 N 15). Der vermutliche Ausgang des Verfahrens fällt dabei lediglich in Betracht, soweit die Aussichten eindeutig sind (BGE 129 II 286 E. 3). In allgemeiner Weise wird der Entscheid sachgerecht an der Funktion des Rechtsmittelverfahrens ausgerichtet. Es sind deshalb Anordnungen, welche den Beschwerdeentscheid präjudizieren oder die einen irreversiblen Vor- oder Nachteil zur Folge haben, zu vermeiden. Entsprechend dem vorläufigen Charakter erfolgt der Entscheid aufgrund einer summarischen Prüfung auf Grundlage der vorhandenen Akten, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen (Regula Kiener, a.a.O., Art. 55 N 17 und 20).